Darmstadt – Wer den Hund eines Bekannten betreut, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Bei solch einem Gefallen bestehe im Fall einer Verletzung keine Absicherung im Vergleich zu einem Beschäftigten. Dies hat das Landessozialgericht in Darmstadt in einem am Dienstag veröffentlichen Urteil entschieden.
Verhandelt worden war der Fall einer Frau (65), die von einem Bekannten gebeten worden war, während eines Urlaubs seinen Hund „Asko“ zu betreuen. Die Frau – früher selbst Hundebesitzerin – sollte den Hund füttern, ausführen und durfte ihn mit zu sich nach Hause nehmen. Während sie mit ihm spielte, wurde sie von dem Tier ins Gesicht und den Hals gebissen. Sie wurde dabei schwer verletzt.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Die Frau habe aufgrund der Hundebetreuung weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu dem Hundehalter gestanden. Daher liege kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall vor. Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht (AZ L 3 U 171/13).