München – Eigentlich war es nur eine freudige Begrüßung zwischen Mensch und Hund – doch weil dabei eine Zahnbrücke zu Bruch ging, landete der Fall vor Gericht.
Am Mittwoch erklärte sich vor dem Oberlandesgericht München die Versicherung des Hundehalters zur Zahlung von 3250 Euro bereit. Gefordert hatte der Rentner von der Besitzerin des Schäferhundes ursprünglich gut 5500 Euro plus 1500 Euro Schmerzensgeld.
Die Einigung vor Gericht erfolgte in Abwesenheit des vierbeinigen Sünders namens Camillo. Vor drei Jahren wollte der Schäferhund einen langjährigen Bekannten begrüßen. Dabei ging er allerdings etwas zu stürmisch vor. Er versetzte einem 68-Jährigen aus Berchtesgaden einen Kopfstoß. Beim Aufprall des immerhin 33 Kilogramm schweren Tieres ging die Zahnbrücke zu Bruch, ein Befestigungszahn fiel heraus.
Camillos Besitzerin reichte daraufhin die Forderung des Verletzten bei ihrer Hundehaftpflichtversicherung ein, doch diese verweigerte die Zahlung. Sie hegte den Verdacht, der Rentner wolle auf ihre Kosten den bereits schadhaften Zahnersatz sanieren lassen.
Der Zivilsenat des OLG München dagegen hielt den von dem Kläger und der Hundebesitzerin übereinstimmend geschilderten Kopfstoß als Ursache des Schadens für glaubhaft. Nur bezüglich der Höhe der verlangten Summe hatte das Gericht Bedenken, nachdem die Zahnbrücke laut ihrem Träger schon etwa 30 Jahre alt war. Die Parteien einigten sich schließlich auf den angeregten Vergleich.
Über den folgenschweren Kopfstoß mit beschädigter Zahnbrücke, durch einen Schäferhund, verhandelt am Mittwoch (10.30) in zweiter Instanz das Oberlandesgericht München. Der Vierbeiner war aus dem Auto seiner Besitzerin auf einen Bekannten zugesprungen und mit seinem Kopf gegen den des Mannes geprallt, als dieser sich gerade die Schnürsenkel zuband. Dabei wurde die Zahnbrücke des Klägers nach innen gedrückt, der Befestigungszahn brach ab. Der Verletzte verlangte die Wiederherstellungskosten von etwa 5500 Euro und 1500 Euro Schmerzensgeld. In erster Instanz entsprach das Landgericht Traunstein weitgehend dieser Forderung.