Wer seinen Hund von einem Tierbetreuer zum Gassi gehen ausführen lässt, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung absetzen.
Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hessen hervor (Az.: 12 K 902/16). Bisher akzeptierten die Finanzämter lediglich Kosten für die Fütterung, Fellpflege oder Betreuung, wenn diese innerhalb der Wohnung oder im Haus des Tierbesitzers erfolgten. „Nach dem Urteil sollten Tierfreunde nun aber auch die Kosten für das Gassi gehen geltend machen,“ rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Im verhandelten Fall beauftragte die Klägerin einen Dienstleister, der ihre Hunde unter anderem regelmäßig ausführte. Die Kosten dafür setzte die Klägerin als haushaltsnahe Dienstleistungen in den Einkommensteuererklärungen ab. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht, da das Ausführen der Hunde außerhalb der Grundstücksgrenzen erfolgte und es sich somit nicht um begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen handele.
Gassi gehen muss im Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen
Dies überzeugte das Finanzgericht aber nicht. Es entschied: Entscheidend ist, ob die Leistungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen. Darunter fielen auch regelmäßig anfallende hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise vom Steuerzahler selbst oder anderen Haushaltsmitgliedern übernommen werden. Dies treffe auf das Ausführen des Hundes zu, so das Gericht.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Nach § 35a Abs. 2 EStG führt die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Abs. 3 sind, auf Antrag zu einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 4.000 EUR. Die Steuerermäßigung kann nach § 35a Abs. 4 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Leistungen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Begriff der „haushaltsnahen Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach Auffassung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen.
Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht werden, sind grundsätzlich haushaltsnah. Denn Tätigkeiten wie Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (BFH, Urteil v. 3.9.2015).
Beispiel Hundegassiservice – haushaltsnahe Dienstleistung
Die voll berufstätige A beauftragte im Rahmen der Betreuung ihrer Hunde einen Hundegassiservice. Die Hunde werden nachmittags abgeholt und ca. 1 bis 2 Stunden auf den Wegen ausgeführt, die A üblicherweise in ihrem Ort nimmt. Danach werden die Hunde gesäubert und sind dann zu Hause. In 2016 fielen hierfür Kosten i. H. von 1.500 EUR, welche A als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen will.
Bei Ablehnung des Steuerbescheides – Einspruch erheben
Gegen die positive Entscheidung des Finanzgerichts Hessen hat das Finanzamt Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass die Frage jetzt vom obersten deutschen Steuergericht geklärt wird (Az.: VI B 25/17). Lehnt das Finanzamt im eigenen Steuerfall die Kosten für das Hundeausführen ab, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung des Einspruchs sollten Tierbesitzer auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof verweisen, rät der Bund der Steuerzahler.