Der Hundeführerschein ist nicht in ganz Österreich Pflicht. Und er gilt nur für Listenhunde. Auch diese unterscheiden sich von Land zu Land.
Sinn der Prüfung soll sein, ein Verständnis vom artgerechten und rücksichtsvollen Umgang mit dem Hund zu erlangen. Der Hundebesitzer soll beweisen, dass er ein Sozial verträglicher Hund hat, mit dem er auch in schwierigen Situationen umgehen kann.
Wien
Jeder der mit dem Hund in Wien spazieren geht, muss den Hundeführerschein vorweisen und dabeihaben, wenn er mit dem Vierbeiner unterwegs ist. Das heißt alle Familienmitglieder, Nachbarn oder Freunde, die mit dem Hund vor die Tür gehen wollen, müssen mit diesem Hund auch die Prüfung ablegen und ihr Hundewissen nachweisen.
Wie in Deutschland besteht die Prüfung aus zwei Teilen, einem theoretischen und einem praktischen. Im Theorietest werden 30 Multiple-Choice-Fragen gestellt, von denen 24 für das Bestehen richtig beantwortet werden müssen. Dieser Prüfungsteil muss innerhalb der ersten drei Monate nach Kauf des Hundes erfolgen. Zum Lernen können Materialien für 10 Euro vom Veterinäramt der Stadt Wien angefordert werden
Im Mindestalter von 6 Monaten wird der Hund zu der praktischen Prüfung zugelassen, vorausgesetzt er ist geschippt.
Der Besitzer soll wenigstens 16 Jahre alt sein und darf keine einschlägigen Vorstrafen vorweisen. Verpflichtend ist ebenfalls, dass die Hundeabgabe entrichtet wurde und es eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro gibt.
Für Kampfhunde ist ein Hundeführerschein seit 2011 zwingend erforderlich. Der Besitzer muss das Mindestalter von 16 Jahren erreicht haben, um einen Kampfhund besitzen und führen zu dürfen. Wer auf polizeiliche oder amtliche Nachfrage keinen Sachkundenachweis zum Führen des Hundes vorzeigen kann wird mit Geldstrafen zur Ordnung ermahnt. Im Extremfall wird dem Besitzer der Hund weggenommen.
Wenn man seinen Hund aus verschiedenen Gründen durch eine Zweitperson ausführen lassen möchte, braucht auch dieser einen Führerschein. Und zwar für genau diesen Hund. Wenn es sich um mehrere Hunde handelt, braucht derjenige also auch mehrere Nachweise, dass er den jeweiligen Hund ausführen darf.
Eine Prüfung kostet ca. 25 Euro, wer durchfällt hat die Chance auf einen zweiten Versuch. Die Ausgaben werden auf die Hundesteuer des jeweiligen Jahres angerechnet. Wer nach dem zweiten Versuch dennoch durchfällt ist nicht mehr berechtigt, darf den Hund nicht behalten.
Burgenland/ Kärnten/ Vorarlberg
Hier gibt es keinen Hundeführerschein. In Vorarlberg gilt für Kampfhunde, die Vorarlberger Kampfhundeverordnung von 1992.
Niederösterreich
Hier gibt es ein Hundehaltergesetz, allerdings keinen Hundeführerschein. Nur Besitzer bestimmter Rassen verpflichten sich zum Nachweis ihrer Hundekunde.
Oberösterreich
In Oberösterreich ist die Vorlage eines Hundeführerscheines Pflicht. Es gilt einen theoretischen Kurs zu besuchen, der das nötige Wissen zum Thema Hund innerhalb von 2 Stunden vermitteln soll. Für gelistete Hunde und welche, die bereits auffällig geworden sind, muss ein zusätzlicher und praktischer Sachkundenachweis erbracht werden.
Land Salzburg
Seit Januar 2013 muss jeder, der sich zum ersten Mal einen Hund angeschafft oder in den letzten fünf Jahren angeschafft hat, einen Hundeführerschein erwerben. In einem zweistündigen Kurs von Tierärzten oder Hundetrainern wird das Nötige gelehrt. Auch in Salzburg müssen Besitzer bereits auffällig gewordene Hunde einen zusätzlichen Kurs besuchen, der einen Praxisteil enthält.
Steiermark
Im Jahr 2012 wurde in der Steiermark für Ersthundebesitzer ein Sachkundenachweis für Hunde eingeführt worden, mit Namen: Hundekundenachweis. Wer in den vergangenen fünf Jahren einen Hund hatte, ist dazu nicht gezwungen. Für 40 Euro kann dieser Nachweis ausschließlich vom Amtsarzt erbracht werden. Wer einen Hundekundenachweis erbringt, spart sich die Hälfte der Hundesteuer.
Tirol
In Tirol greifen die Tiroler Landes-Polizei-Gesetze. Die besagen, dass der Hundehalter dazu angehalten wird, seinen Hund keine anderen Tiere oder Menschen belästigen zu lassen und er darf sich ohne Aufsicht nicht frei bewegen. Der Hundebesitzer muss sein Tier ab dem 4. Lebensmonat bei den Behörden melden und eine Haftpflichtversicherung nachweisen können.