Wer einen Kampfhund besitzt, hat zumeist nicht nur einen treuen Wegbegleiter: Mit einem solchen Tier an der Seite wird man in aller Regel nicht angepöbelt, denn diesen Vierbeinern eilt ihr schlechter Ruf als besonders aggressive und bissige Exemplare voraus. Doch, ist es denn überhaupt zutreffend, dass bestimmte Hunderassen eine höhere Aggressionsbereitschaft aufweisen als andere? Und um welche konkreten Arten handelt es sich dabei? Erfahre hierzu mehr im folgenden Artikel.
Es ist nach wie vor ein heiß debattiertes Thema, wenn es um die Klassifizierung bestimmter Hundearten als „Kampfhunde“ oder „Listenhunde“ geht. Ursprünglich geht diese Bezeichnung auf die der allgemeinen Unterhaltung dienenden Tierkämpfe – die, zum Glück, inzwischen hierzulande als rechtswidrig gelten – zurück, zu welchen Hunde mit bestimmten Charakteristika herangezüchtet wurden, um gegenüber dem Gegner besonders stark und gefährlich zu sein.
Hierbei ging es v.a. um einen kraftvollen Körperbau sowie ein stabiles Gebiss. Doch auch zu Kriegszeiten wurden spezifische Hundearten zu defensiven Zwecken und zur Irritation des Feindes eingesetzt. Zudem transportierten diese Hunde nicht selten auch medizinisches Versorgungsmaterial sowie Munition.
Begriffliche Abgrenzung Kampfhunde
Die Ausdrücke „gefährlicher Hund“, „Kampfhund“ und „Listenhund“ erfahren im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach eine synonyme Verwendung. In den allermeisten Fällen ist dies auch zutreffend, denn nur in wenigen Ausnahmefällen trifft der Gesetzgeber durch Kampfhundeverordnungen in diesem Punkt Unterscheidungen. Dann sind mit „gefährlichen Hunden“ solche Tiere gemeint, die auf der Grundlage ihrer jeweiligen Verhaltensweisen als gefährlich gelten, nicht aber aufgrund ihres Erbbildes.
Mit „Kampfhunden“ sind dagegen solche gemeint, die einer als besonders gefährlich geltenden Rasse zugerechnet werden. Um welche konkreten Hunderassen es sich hierbei handelt, wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich in den jeweiligen Listen festgesetzt. Bis auf Niedersachsen, Schleswig-Holstein und seit neuestem Thüringen existiert in jedem Bundesland eine derartige Kampfhundeliste. Sie legt als Bestandteil der entsprechenden Kampfhundeverordnung fest, bei welchen Rassen besondere Vorsicht geboten ist und was die Herrchen bei deren Haltung zu berücksichtigen haben.
Grundsätzlich gilt: Eine Hundeart, welche in einem Bundesland als gefährlich definiert ist, muss nicht zwingend auch in den anderen Ländern als Kampfhund gelten. Auch die dem Halter obliegenden Auflagen können durchaus variieren und sind den Verordnungen individuell zu entnehmen.
Voraussetzung für die Haltung von Listenhunden
So können etwa u.U. die folgenden Auflagen zu tragen kommen:
Einige Bundesländer differenzieren hinsichtlich der Gefährlichkeit von Kampfhunden in zwei unterschiedliche Gruppen:
Anzumerken ist, dass die Tiere der zweiten Kategorie in manchen Bundesländern nicht als Kampfhund gewertet werden, sofern der Besitzer nachweisen kann, dass die Vierbeiner keine Gefahr für den Menschen verkörpern. In diesen Fällen wird ein sogenanntes Negativzeugnis ausgefertigt.
Der Wesenstest für Listenhunde
Mit dem Wesenstest soll belegt werden, dass keine Gefahr von der geliebten Fellnase ausgeht. Hierzu wird überprüft, ob etwaige Krankheiten vorliegen und ob das Tier einer medikamentösen Ruhigstellung bedarf. Zudem wird getestet, wie es reagiert, wenn es auf Menschen oder auf andere Hunde trifft. Auch die Reaktionen auf bestimmte Reize aus der Umwelt werden examiniert. Nicht zuletzt wird inspiziert, ob der Hund den Menschen als „Rudelführer“ in seiner Führungsposition akzeptiert. Ein bestandener Wesenstest muss allerdings nicht in Stein gemeißelt sein und kann durchaus aufs Neue abverlangt werden.
Welche Hunde sind Listenhunde?
Die nachfolgend aufgeführten Hundearten sind auf den Listen der Bundesländer nicht selten anzutreffen:
● American Staffordshire Terrier
● Bullterrier
● Pitbull Terrier
● Bullmastiff
● Staffordshire Bullterrier
● Cane Corso
● Dogo Argentino
● Dobermann
● Bordeaux Dogge
● Fila Brasileiro
● Kangal
● Mastin Espanol
● Mastino Napoletano
● Mastiff
● Rottweiler
● Tosa Inu
Listenhunde am Beispiel Bayern
Die „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ – die bayerische Kampfhundeverordnung – trifft folgende Unterscheidung:
- Kategorie-1-Hunde (gefährlich): Pitbull, American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa Inu
- Kategorie-2-Hunde (Hunde mit erhöhtem Aggressionspotential): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler
Die Begriffsbezeichnung des Kampfhundes schließt in Bayern auch solche Tiere mit ein, die durch Training und spezieller Abrichtung auf ein hohes Maß an Aggressivität konditioniert werden. Wer ein Kategorie-1-Tier halten möchte, bedarf hierzu einer besonderen Genehmigung, welche von derjenigen Gemeinde, wo der Halter seinen Wohnsitz verzeichnet, ausgestellt wird.
Voraussetzung bildet hier eine Eignung des Herrchens zum Halten des „Hochrisiko-Hundes“. Ferner muss ein „berechtigtes Interesse“ an der Haltung bestehen und belegt werden. Hunde der zweiten Kategorie werden nur dann nicht als „gefährliche Hunde“ eingestuft, wenn ein Gutachten diese Vermutung ausräumt.
Kampfhunde – gibt es sowas überhaupt?
Vielfach wird die Existenz von solchen Rassen, die per se als äußerst aggressiv gelten, in Frage gestellt – so auch von der Bundestierärztekammer. Besonders die individuelle Erziehung der Hunde durch den Halter sei ausschlaggebend für die Erschaffung eines Kampfhundes. Kritisiert wird nicht zuletzt, dass die Maulkorbpflicht bei den gelisteten Rassen ein normales Sozialverhalten von vornherein erschwere.