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Hundegesetze in Frankreich, Spanien und Italien

Hundegesetze in Frankreich, Spanien und Italien

SOURCE: ©pixabay

Spezielle Hundegesetze gibt es nicht nur in Deutschland. Die Freude am Gesetze-Machen ist ein europaweites Phänomen. Wer und was erlaubt ist, wenn du und dein Hund mal wieder Mittelmeerluft schnuppert, kannst du hier nachlesen.

Frankreich

Seit 1999 gelten hier als „gefährliche Hunde“ zweierlei Hundetypen. Einmal jene, die lediglich ähnliche Merkmale, wie die Hunde der Rassen Staffordshire Bull Terrier, American Pitbull Terrier, Mastiff und Tosa Inu aufweisen. Zum anderen die Rassen Staffordshire Bull Terrier, American Pitbull Terrier, Rottweiler, Tosa Inu und ihre Kreuzungen.

Spanien

Besitzer von potentiell „gefährlichen Hunden“ (perros potencialmente peligrosos) und von bereits durch aggressives Verhalten auffällig gewordenen Hunden müssen eine entsprechende, für fünf Jahre gültige Zulassung vorlegen und die Hunde in der zuständigen Behörde registrieren lassen. Als „gefährliche Hunde“ gelten die Rassen Doberman (nur in Andalusien), Pit Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Tosa Inu, Akita Inu und deren Kreuzungen. Hunde, die bestimmte Merkmale dieser Rassen – ausgeprägte Muskulatur, athletischer Körperbau, Robustheit, Beweglichkeit, Vitalität und Ausdauer, kurzes Fell, tief sitzende Brust (60 bis 80 cm), Größe von mehr 50 cm, Gewicht von mehr als 20 kg, großer quadratischer Kopf, ausgeprägte Kiefermuskulatur, kurzer muskulöser Hals, muskulöse Hinterbeine, langer Rumpf –  aufweisen, gelten ebenfalls als potentiell gefährlich.

Der Antrag auf eine Zulassung muss der mindestens 18 Jahre alte Halter in der zuständigen Behörde stellen und zu diesem Zweck seinen Personalausweis, ein polizeiliches Führungszeugnis und einen offiziellen Nachweis darüber vorlegen, dass er die psychische und physische Eignung zum Hundehalter besitzt. Zudem muss er belegen, dass der Hund mit einer Deckungssumme von mindestens 120 000 Euro (in Andalusien 175 000 Euro) versichert ist, geimpft und gechippt ist und eine Hundeschule besucht hat.

„Gefährliche Hunde“ müssen zudem alljährlich im Registro Municipal de Perros Potencialmente Peligrosos registriert werden, wofür ein Beleg über die individuelle Kennzeichnung des Hundes durch die Implantation eines Transponders sowie ein Gesundheitszeugnis von Nöten sind.

Die Zulassung für einen „gefährlichen Hund“ hat der Halter mitzuführen, sobald er mit diesem den öffentlichen Raum betritt. Er ist dazu verpflichtet, dem Hund einen Maulkorb anzulegen und ihn an einer Leine zu führen, die nicht länger als zwei Meter (in Andalusien einen Meter) lang ist. Dabei darf der Halter zur gleichen Zeit nur einen Hund führen. In Andalusien ist das führen „gefährlicher Hunde“ auf Spielplätzen und in Erholungsgebieten vollständig untersagt.

Italien

In der italienischen Ordinanza (…) concernente la tutela dell’incolumità pubblica dall’aggressione dei cani ist verankert, dass jeder Hund im öffentlichen Raum an einer maximal 1,5 Meter langen Leine geführt werden muss, wobei Ausnahmen davon in einzelnen Gemeinden Italiens möglich sind.

Zudem ist der Halter jedes Hundes dazu verpflichtet, einen Maulkorb bei sich zu tragen, der in Situationen, in denen der Hund ein aggressives Verhalten zeigt, auf Anweisung dazu Berechtigter anzulegen ist. Halter sind darüber hinaus dazu verpflichtet, Kenntnisse über artgerechte Hundehaltung zu besitzen und keiner Person den Hund zu überlassen, die über diese Kenntnisse nicht verfügt. Solche Kenntnisse müssen in den einzelnen Gemeinden des Landes vermittelt werden. Zudem ist der Halter für Schäden, die der Hund verursacht, haftbar.

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