Aktuelle Studien belegen es erneut: Hunde bereichern unser Leben. Bereichern sie aber auch unseren Berufsalltag? Die positiven Auswirkungen von Hunden am Arbeitsplatz sind wissenschaftlich bewiesen und unbestritten. Hunde verbessern das Betriebsklima und sorgen schnell für positive Stimmung unter Kollegen und Kunden. Viele Arbeitgeber haben jedoch noch nicht den positiven Nutzen von Hunden am Arbeitsplatz erkannt und lehnen es daher ab, wenn der Arbeitnehmer darum bittet, seinen Hund mit zum Arbeitsplatz nehmen zu dürfen. Zu Recht?

Rechtsanspruch des Arbeitnehmers?

Wie ist es arbeits- und tierschutzrechtlich? Gibt es einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, seinen Hund mit in die Firma bringen zu dürfen? Hier lautet die Antwort leider: nein! Die Gerichte lehnten bisher einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers ab. So entschied das Amtsgericht Heidelberg bereits im Jahre 1991, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt sei, seinen Mitarbeitern das Mitbringen von Hunden an den Arbeitsplatz zu untersagen.

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Mitbringen des Hundes aber gestattet oder über längere Zeit geduldet, so kann er die Anwesenheit des Hundes im Arbeitszimmer nur dann untersagen, wenn gewichtige Gründe gegen ein Verbleiben des Tieres am Arbeitsplatz vorliegen (Az.: 5 Ca 454/91). Dies wird beispielsweise bei Ärger mit den Mitarbeitern, Belästigungen des Publikumsverkehrs oder aus hygienischen Gründen angenommen.

Ganz aktuell hat das Arbeitsgericht Düsseldorf im September 2013 entschieden, dass eine Mitarbeiterin einer Werbeagentur ihre dreibeinige Hündin nicht weiter mit zur Arbeit bringen darf (8 Ca 7883/12). Die Richterin musste feststellen, dass sich wohl Mitarbeiter bedroht fühlten und die Arbeitsabläufe durch die Hündin gestört seien, wie der Arbeitgeber vortrug. Um eine gütliche Einigung zu erreichen wurden seitens des Gerichts sogar eine Mediation und der Einsatz eines Hundepsychologen angeregt. Leider kam eine Einigung nicht zustande, so dass das Gericht den Einzelfall entscheiden musste.

Da es keinen gesetzlichen Anspruch des Mitarbeiters gibt mussten im konkreten Fall die Belange des Arbeitgebers und des Unternehmens als vorrangig bewertet werden. Obwohl es sich bei der Hündin um eine liebe und friedfertige Hündin handelt darf sie nun nicht mehr mit zum Arbeitsplatz. Dennoch lässt sich der Trend „pro Hund am Arbeitsplatz“ nicht mehr aufhalten. Es gibt jedoch arbeits- und tierschutzrechtliche Grundsätze zu beachten.

Wann darf der Hund zur Arbeit? Arbeitsrechtliche Regelungen.

Es gibt grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers, seinen Hund mit zum Arbeitsplatz nehmen zu dürfen. § 106 der Gewerbeordnung gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb, was bedeutet, dass er dem Arbeitnehmer verbieten kann, einen Hund mit zur Arbeit zu bringen.

Der Arbeitgeber hat jedoch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Ein Blindenführhund kann als unentbehrliches Hilfsmittel angesehen werden, was dazu führt, dass ein blinder Arbeitnehmer lediglich durchsetzen kann, einen Blindenführhund mit zur Arbeit nehmen zu dürfen. Dies stellt jedoch eine Ausnahme dar.

Es ist daher aus arbeitsrechtlicher Sicht zwingend die Zustimmung des Arbeitgebers – ggfls. auch des Betriebsrates – einzuholen. Wie so oft kann arbeitsrechtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung getroffen werden. Voraussetzung hierfür ist häufig, dass der Arbeitgeber den Hund kennen lernt und sich einen eigenen Eindruck verschaffen kann, wie gut der Hund sozialisiert ist und wie auch die Arbeitskollegen auf den Hund reagieren. Hierzu eignet sich hervorragend ein Probearbeitstag, auf den der „Kollege Hund“ trainiert und vorbereitet werden kann.

Eventuell gibt es aus dem Kreise der Arbeitskollegen einen „Fürsprecher“, der in das Gespräch mit dem Arbeitgeber eingebunden werden kann. Die Kollegen müssen zwar nicht zustimmen, da in erster Linie der Arbeitgeber die Belange des Unternehmens entscheidet und hierfür der Ansprechpartner ist. Dennoch darf der Hund nicht die Arbeitsabläufe stören oder die Gesundheit der Mitarbeiter beeinträchtigen, weshalb letztlich der Arbeitgeber auch zu berücksichtigen hat, ob seitens eines Mitarbeiters ggfls. eine Hundehaarallergie oder eine psychische Beeinträchtigung (Angst vor Hunden) vorliegt. In solchen Fällen wird sich der Arbeitgeber gegen das Mitbringen des Hundes an den Arbeitsplatz entscheiden müssen.

Auf jeden Fall sollte die Zustimmung des Arbeitgebers aus Beweisgründen schriftlich als Anlage zum Arbeitsvertrag festgehalten werden. Sicherlich kann der Arbeitgeber das Vorhandensein einer Tierhalterhaftpflichtversicherung zur Bedingung für seine Zustimmung machen, da ein Ausgleich eventueller Schäden, die durch den Hund verursacht werden können, sichergestellt sein muss. Auch kann der Arbeitgeber zur Bedingung machen, dass der Hund den Arbeitsablauf nicht stört, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer beispielsweise in den Pausen mit dem Hund „Gassi“ geht und eben nicht während der Arbeitszeit.

Eventuell möchte ein Arbeitgeber ein tierärztliches Attest, dass der Hund gesund ist. Dies sollte für den Tierhalter kein Problem darstellen. Es muss geklärt sein, wer den Hund beaufsichtigt, wenn der Hundehalter in ein Meeting oder zu einem Auswärtstermin zum Kunden muss. Zu berücksichtigen ist, dass die erklärte Zustimmung seitens des Arbeitgebers jederzeit widerrufen werden kann.

Tierschutzrechtliche Regelungen

Aus tierschutzrechtlicher Sicht muss berücksichtigt werden, dass die Regelungen des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutzhundeverordnung eingehalten werden. Die Räumlichkeiten müssen daher für einen Hund geeignet sein (d.h. kein Raucherbüro, ausreichende Belüftung, Schutz vor Kälte und Sonne, keine lauten Geräusche, Rückzugsmöglichkeiten für den Hund etc.). Bei dem Hund sollte es sich auch nicht unbedingt um einen Welpen handeln, da dieser besonderer Aufmerksamkeit und Betreuung bedarf.

Es muss gewährleistet sein, dass der Hund keinen Gefahren ausgesetzt wird (beispielsweise gefährliche Maschinen in einer Produktionshalle, die zu Verletzungen beim Hund führen können). Man sollte den Hund nach und nach an die neue Situation im Büro gewöhnen, d.h. man sollte die Anwesenheit im Büro sukzessive erhöhen und ihm eine Eingewöhnungsphase geben.

Hunde in den Bundestag?

Im Juni 2013 brachten ca. 15 Bundestagsabgeordnete eine fraktionsübergreifende Initiative in den Bundestag ein. Sie wollten zukünftig ihre Hunde mit zur Arbeit bringen dürfen. Derzeit ist dies leider aufgrund der bestehenden Hausordnung nicht möglich, die lediglich Blindenführhunde zulässt. Die Diskussion bei den Parlamentariern ist damit jedoch angefacht.

Wenn nun einige Politiker befürchten, dass bald Hamsterkäfige im Plenarsaal stehen oder Katzen durch den Bundestag streunen, so wird verkannt, dass sich nicht alle Tiere für den Arbeitsplatz eignen. Dies wird aufgrund der besonderen Bindung zum Halter und der speziellen Haltungsbedingungen wohl nur bei Hunden möglich sein. Die Zukunft wird zeigen, wie sich das Thema weiter entwickeln wird.

Hund im Büro Aktionen

Der Deutsche Tierschutzbund veranstaltet seit einiger Zeit zum Zwecke der Aufklärung den Aktionstag „Kollege Hund – Ein tierischer Schnuppertag“. Er will aufmerksam machen auf die nachgewiesenen positiven Auswirkungen von Hunden auf das Arbeitsklima in Unternehmen. Hundebesitzer sollen einen Tag lang ihren Hund mit zur Arbeit bringen dürfen, da wissenschaftliche Studien belegen, dass „Hunde gut sind für das Arbeitsklima“, teilt der Bund auf seiner Webseite mit.

Emma und Maggie – zwei Kanzleihunde

Als positives Beispiel dafür, wie Hunde das Arbeitsleben bereichern können, stehen sicherlich unsere zwei Kanzleihunde Emma und Maggie, zwei Cavalier-King-Charles-Spaniel. Emma ist seit knapp 8 Jahren jeden Tag in der Kanzlei und fester Bestandteil des „Kanzleiteams“. Maggie kam vor kurzem hinzu. Unsere beiden Spaniels sorgen für gute und ausgeglichene Stimmung im Team. Unsere Hündinnen heißen unsere Mandanten auf das herzlichste Willkommen, lassen sich streicheln, teilweise sogar auf den Arm nehmen.
In dieser entspannten Atmosphäre lassen sich selbst die schwierigsten juristischen Beratungsgespräche für den Mandanten einfacher gestalten.

Gerade bei schwierigen Situationen, wenn Mandanten beispielsweise ihren Hund bei einer Operation oder durch einen Unfall/Hundebiss verloren haben und nun um rechtliche Beratung bitten schaffen es diese beiden Hündinnen in kurzer Zeit, die meist emotional angespannten Mandanten durch eine „non-verbale Kommunikation“ zu beruhigen und zu entspannen. Diese unbewusste sehr emotionale Ebene des Menschen können oftmals nur Tiere erreichen.

Der Cavalier-King-Charles-Spaniel ist die einzige Hunderasse ist, die per Gesetz in England in jedes öffentliche Gebäude und damit auch in das Parlament darf.

In unserer alltäglichen Kanzleipraxis sind Hunde daher stets willkommen.
Übrigens: Wussten Sie, dass der Cavalier-King-Charles-Spaniel die einzige Hunderasse ist, die per Gesetz in England in jedes öffentliche Gebäude und damit auch in das Parlament darf? Es wäre schön, wenn der Deutsche Bundestag diesem Beispiel folgen würde.

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