Halter von sogenannten gefährlichen Hunden müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Cottbus im Falle einer erhöhten Hundesteuer auch dann zahlen, wenn ihr Tier unter einem Jahr alt ist.

Das geht aus einem Beschluss des Gerichts hervor, der am Mittwoch veröffentlicht wurde. Er bezieht sich demnach auf einen Eilantrag einer Halterin von Dobermännern, die sich gegen die Vollstreckung der Hundesteuersatzung der Stadt Ruhland (Oberspreewald-Lausitz) wehrte. Die Kommune erhebt für das Halten von „gefährlichen Hunden“ eine höhere Steuer als für andere Hunde.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bereits vor Vollendung des ersten Lebensjahres von einer „Gefährlichkeit“ von solchen Hunden im Sinne der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg auszugehen ist. Die Halterin habe die Möglichkeit, die Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anzufechten. Der Beschluss ist also noch nicht rechtskräftig.

Hundesteuer für „gefährliche Hunde“

Für einen „gefährlichen Hund“ müssen Halter in der Stadt Ruhland jährlich 300 Euro zahlen, für andere Hunde beträgt die Steuer jährlich 35 Euro, wie aus der Satzung hervorgeht. Mit dem zweiten Hund steigen die Sätze jeweils.

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