Juristisch ist ein Tier keine Sache, wird aber wie eine Sache behandelt. Das heißt: Ein Mensch kann ein Tier besitzen und als Eigentümer auch seine die Rückgabe fordern, wenn es ihm gestohlen wurde.

Tiere seien vor dem Gesetz „besondere Geschöpfe“, die als Lebewesen auch wichtige Rechte hätten, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden, dessen Kanzlei unter anderem auf Prozesse rund ums Haustier spezialisiert ist.

Das Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz legt im ersten Paragrafen fest, dass niemand „einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen» darf. Tierquäler müssen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldbußen rechnen.

Nicht die gleichen Rechte wie Personen

Da ein Haustier vor Gericht nicht die gleichen Rechte wie eine Person hat, kann es auch nicht erben. „Dennwas passiert, wenn Sie ihrem Hund das Haus vererben, und die Stadt verlangt die nötigen Abgaben?“, fragt Rechtsanwältin Britta Weber aus Frankfurt. Weber ist selber Hundehalterin und hat sich intensiv mit dem Tierrecht auseinander gesetzt.

Die Gesetze im Netz zum nachlesen:
BGB §90a zu Tieren
Tierschutzgesetz §1

Es haftet immer der Halter

Juristisch könne ein Tier nicht belangt werden. Wenn beispielsweise ein Kampfhund einen
Spaziergänger verletzt, hafte immer der Halter. Er müsse dafür sorgen, dass sein Tier niemandem gefährlich werde. Ein Tier könne niemals Täter sein. Nicht nur Kampfhunde, auch Kuhfladen sind in Hessen schon vor Gericht verhandelt worden.

Eine Frau aus Schlüchtern (Main-Kinzig-Kreis) hatte 1994 geklagt, weil sie mit dem Fahrrad auf einem Kuhfladen ausgerutscht war und sich das Handgelenk gebrochen hatte. Sie wollte von der Stadt 4 500 Mark Schmerzensgeld haben. Das Hanauer Landgericht wies ihre Klage ab: Auf dem Land sei „zwangsläufig notwendig“, dass Rinder über Straßen auf die Weide getrieben werde.

- WERBUNG -