Duisburg/Seeland – Herrchen und Frauchen sind für ihre Hunde verantwortlich.
Verursachen die Vierbeiner etwa einen Verkehrsunfall oder einen anderen Sachschaden, haften die Halter zivilrechtlich dafür. Werden Menschen von Bissen verletzt, kann dem Hundebesitzer oder -führer auch ein Prozess wegen Körperverletzung drohen. Die Haftung des Hundehalters gilt laut Oberlandesgericht Celle (Niedersachsen) selbst dann, wenn das Tier in der Obhut einer anderen Person ist – etwa beim Gassigehen – und das Herrchen gar nicht auf das Tier einwirken kann.
Wird jemand gebissen, weil ein Hundehalter seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommt, dürfte wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt werden. Am Ende des Verfahrens kann dann ein Strafbefehl stehen oder ein Gerichtsprozess. Für fahrlässige Körperverletzung sieht das Strafgesetzbuch eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Gefängnis vor.
Missbraucht jemand seinen Hund als Waffe und hetzt ihn auf einen Menschen, der dann gebissen wird, kann eine gefährliche Körperverletzung vorliegen. In diesem Fall sieht das Gesetz sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vor, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.
Für jede schuldhafte Körperverletzung gilt: Das Opfer hat Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Die Höhe der Summe richtet sich dabei in der Regel nach der Schwere der Verletzung und den Folgen für das Opfer und reicht von etwa 100 bis zu einigen tausend Euro.
In einigen Fällen werden Menschen von sogenannten Kampfhunden verletzt. Viele Bundesländer listen darum in ihren Hundeverordnungen bestimmte Rassen als «gefährlich» auf. Für diese Tiere gelten Sonderregeln wie etwa eine Genehmigungspflicht, Leinen- und Maulkorbzwang oder Versicherungspflicht. Eine bundesweite Regelung für Kampfhunde oder gefährliche Rassen gibt es nicht.